3. Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin D.________, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat einen Viertel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 429.85, dem Kanton Bern zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für Dreiviertel der ausgerichteten Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 1'289.55, besteht keine Rückzahlungspflicht.