Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'095.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 493.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 2'588.65) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: