Entsprechend entfällt insoweit von vornherein eine Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar. 6.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 7. Dezember 2023 auf CHF 2'095.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'095.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___