138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für Dreiviertel der ausgerichteten Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 1'289.55, besteht keine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. Ein volles Honorar wird von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht geltend gemacht (vgl. die Honorarnote vom 18. Juli 2023). Entsprechend entfällt insoweit von vornherein eine Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar.