138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dreiviertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 18. Juli 2023 auf CHF 1'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat einen Viertel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 429.85, dem Kanton Bern zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.