13 im Strafverfahren nicht einverstanden erklärte, unterliegt sie demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00 aufzuerlegen. Da ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind diese Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton den Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.