Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Strafverfahren inhaltlich für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung darstelle, wurden allfällige psychische oder körperliche Beeinträchtigungen nicht weiter plausibilisiert. Ein Strafverfahren stellt generell für jedes Opfer und jeden mutmasslichen Täter eine Belastung dar. Auch insoweit bedürfte es einer weitergehenden Begründung, inwiefern das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Opfer belastender und deshalb eine unentgeltliche Verbeiständung angezeigt ist. Derartiges wurde nicht vorgebracht. Insoweit ist die Beschwerde folglich abzuweisen.