Auch ein einfaches Missverständnis kann nicht ohne Weiteres zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen. Hierfür bedürfte es einer einlässlicheren Erklärung, zumal ein Missverständnis stets vorkommen kann und allein deshalb nicht unweigerlich ein besonderer Bedarf an juristischer Hilfestellung begründet ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Strafverfahren inhaltlich für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung darstelle, wurden allfällige psychische oder körperliche Beeinträchtigungen nicht weiter plausibilisiert.