Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, selbständig Strafantrag zu stellen und bei der Kantonspolizei Bern den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch als juristische Laiin weiterhin in der Lage sein wird, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten, zumal nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts die Privatklägerschaft mit Blick auf die im Strafverfahren geltende Offizialmaxime ihre Zivilansprüche in der Regel ohne anwaltliche Vertretung geltend machen kann (vgl. E. 5.4 hiervor). In der Beschwerde wurden keine zureichende Begründung resp.