Es liegen ausschliesslich die zwei divergierenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vor, welche es zu würdigen gilt. Hierbei bieten sich weder in rechtlicher noch in sachverhaltsmässiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, selbständig Strafantrag zu stellen und bei der Kantonspolizei Bern den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern.