5.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig. Zur Begründung kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Vorliegend handelt es sich um einen leicht überblickbaren Sachverhalt, welcher einen einzigen, zeitlich beschränkten Vorfall betrifft, der sich zudem nicht als komplex erweist. Es liegen ausschliesslich die zwei divergierenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vor, welche es zu würdigen gilt.