Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459 E. 4e) in der