5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der aufgrund eines Missverständnisses verpasste Einvernahmetermin sowie die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung zeigten, dass sie auf eine spezialisierte Rechtsvertretung angewiesen sei, um ihre Rechte im Strafverfahren auszuüben. Als juristische Laiin sei sie dem Strafverfahren fachlich nicht gewachsen. Zudem stelle es inhaltlich eine grosse Belastung für sie dar. 5.3 Gemäss Art.