Sie hat selbständig Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert. Weder das Alter, noch die soziale Situation der Privatklägerin sprechen im vorliegenden Fall für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Auch werden keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen dargetan, welche es als unzumutbar erscheinen liessen, dass die Privatklägerin auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Diesen Eindruck hat sie zudem auch nicht anlässlich der gescheiterten Vergleichsverhandlung vermittelt. Sie dürfte auch als juristische Laiin durchaus in der Lage sein, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten.