11 Strafverfahren rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung wie folgt: Das vorliegende Strafverfahren lässt keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur erkennen. Verfahrensgegenstand bildet ein einfach fassbarer kurzer Vorfall, den die Parteien zwar je anders interpretieren, hingegen aber keinesfalls als komplex oder schwierig gewertet werden kann. Die Privatklägerin ist des Weiteren bereits polizeilich einvernommen worden. Sie hat selbständig Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert.