319 StPO vor. Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen (insbesondere staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin) wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben ist. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin im