4.6 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. Ziff. 3-7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Nötigung im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund von Art. 319 StPO vor.