sich als abwesend abgemeldet und dementsprechend länger geschlafen hat. Zusammengefasst erscheint es angesichts der derzeit noch offenen Fragen indiziert, dass sich die Staatsanwaltschaft bezüglich des genauen Handlungsablaufs in der Fasshütte ein eigenes Bild verschafft, wie es von ihr denn auch zunächst beabsichtigt gewesen ist (vgl. die Vorladung der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2023 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme). Es sind derzeit noch weitere Untersuchungsmassnahmen möglich und nötig, um den Sachverhalt zureichend abzuklären. 4.6 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.