des Protokolls). Soweit der Beschuldigte einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin erblicken will, weil sie dem Beschuldigten einerseits gesagt hatte, dass sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse (Z. 97 f. des Protokolls), dann aber bis um 12:00 Uhr geschlafen hat (Z. 110 des Protokolls), ist anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin um 07:00 Uhr hätte mit der Arbeit beginnen sollen, die Arbeit indes zufolge des vorliegend umstrittenen Vorfalls nicht angetreten resp. sich als abwesend abgemeldet und dementsprechend länger geschlafen hat.