Schliesslich wurde vom Beschuldigten zu Recht darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des Akkustandes gewisse Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszumachen sind. Einerseits gab sie an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2022 an, dass sie bei der Tankstelle, als sie die Fasshütte alleine verlassen gehabt habe, keinen Akku mehr gehabt habe und letztlich auch aufgrund dessen wieder zum Beschuldigten zurückgegangen sei (Z. 93 ff. des Protokolls). Andererseits will sie auf der anschliessenden Fahrt nach I.________ doch noch Akku gehabt haben, um mit ihrer Freundin zu telefonieren (Z. 106 des Protokolls;