10 Beschuldigte sie gebissen und wie genau er sie immer wieder zurückgestossen resp. aufs Bett gedrückt haben soll. Offenbar waren zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin einige Stunden nach dem angeblichen Ereignis (noch) keine Bissspuren erkennbar. Schliesslich wurde vom Beschuldigten zu Recht darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des Akkustandes gewisse Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszumachen sind.