kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor und es kann angesichts dessen noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin als hinreichend glaubhaft erachtet werden können, so dass diese als einziges, tragfähiges Anklagefundament fungieren könnten. Vielmehr bestehen zurzeit noch gewisse Ungereimtheiten resp. Unklarheiten, welche einer weiteren Abklärung bedürfen. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 30. April 2022 ausgesagt, dass der Beschuldigte sie, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, immer wieder auf das Bett zurückgestossen und dann «weitergefahren» habe (Z. 78 ff. des Protokolls).