dass sie sich ohne Weiteres der Situation habe entziehen können, geht nicht an. Bei den Erwägungen auf S. 5 der angefochtenen Verfügung, wonach gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte zunächst durch Berührungen an Brust, Rücken und Unterhose versucht habe, dieser näher zu kommen, und als sich diese sodann aufgesetzt haben wolle, er vermutlich weiter versucht haben dürfte, sie dazu zu motivieren mitzumachen, indem er sie auch auf das Bett zurückgezogen haben dürfte (kursive Hervorhebung beigefügt), handelt es sich um blosse Mutmassungen der Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen den Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen.