aufs Bett zurückgestossen resp. gedrückt habe (Z. 78 f., 357 ff. und 370 ff. des Protokolls). Sie sei dabei zwischen fünf bis sieben Minuten vom Beschuldigten festgehalten worden (Z. 380 ff. des Protokolls). Gestützt auf diese – von der Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachteten – Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte sie gegen ihren manifestierten Willen derart intensiv festgehalten bzw. zurückgehalten habe, dass dies einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gleichkommen würde, resp. dass sie sich ohne Weiteres der Situation habe entziehen können, geht nicht an.