des Protokolls). Bereits aufgrund der Äusserung, «dass sie das nicht wolle», hätte für den Beschuldigten klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin keinen körperlichen Kontakt von ihm möchte. Ungeachtet dessen soll er offenbar «weitergefahren» haben. Des Weiteren kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht behauptet werden könne, dass der Beschuldigte sie eindeutig gegen ihren Willen festgehalten habe. Das Gegenteil ist der Fall: So gab die Beschwerdeführerin etwa zu Protokoll, dass sie – nachdem sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle – habe aufsitzen wollen und der Beschuldigte sie immer wieder