Jedenfalls lässt die Formulierung nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte ausschliesslich passiv resp. abwehrend geblieben sein soll, wie es von ihm beschrieben wird. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Annährungsversuche gesagt haben will, sie sei nicht hübsch und diese daraufhin wütend geworden sein soll, wirkt wenig nachvollziehbar, zumal es ausgereicht hätte, wenn der Beschuldigte der Beschwerdeführerin – im Falle tatsächlich erfolgter körperlicher Annäherungsversuche – erwidert hätte, dass er eine Freundin habe resp. an einer körperlichen Annäherung nicht interessiert sei.