Auf die abschliessende Frage der Polizei, ob er der Einvernahme noch etwas hinzuzufügen habe, machte er indes u.a. geltend, dass die Beschwerdeführerin «alles freiwillig gemacht habe». Eine solche Formulierung mutet seltsam an, wenn nur die Beschwerdeführerin versucht haben soll, dem Beschuldigten körperlich näher zu kommen. Vielmehr deutet die Aussage darauf hin, dass körperliche Annäherungsversuche vom Beschuldigten erfolgten und die Beschwerdeführerin bei diesen «freiwillig» mitgemacht haben soll. Jedenfalls lässt die Formulierung nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte ausschliesslich passiv resp.