4.5 Vorliegend basiert der Vorwurf der sexuellen Belästigung und Nötigung allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Es liegen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Den Aussagen der Beschwerdeführerin stehen diejenigen des Beschuldigten diametral entgegen. Der Tatvorwurf wird vom Beschuldigten bestritten. Damit liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor und die Aussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2022 ist festzuhalten, dass diese wenig glaubhaft erscheinen.