181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (BGE 101 IV 42 E. 3a). Durch die Einwirkung des Täters braucht das Opfer nicht widerstandsunfähig gemacht zu werden. Es genügt, dass es in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit so betroffen wird, dass seine Willensbildung als vom Täter fremdbestimmt erscheint (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 23 zu Art. 181 StGB). Das in Form einer Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist