Darunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; ISENRING, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 f. zu Art. 198 StGB). 4.4 Der Nötigung macht sich gemäss Art.