3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die ausführliche Darlegung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe, auch im Lichte der Ausführungen im Beschwerdeverfahren, keiner Ergänzung. Ebenso verhalte es sich mit den Feststellungen zur rechtlichen Einordnung und Praxis zu Art. 198 Abs. 2 StGB. Die Einstellung des Verfahrens sei zu Recht erfolgt.