Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Diese seien qualitativ derart schlecht und widersprüchlich, dass das Verfahren einzustellen sei. Einzig aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei beim vorliegenden Vier- Augen-Delikt kein Tatverdacht gegeben, der eine Anklage rechtfertige. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die ausführliche Darlegung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe, auch im Lichte der Ausführungen im Beschwerdeverfahren, keiner Ergänzung.