Er habe die Beschwerdeführerin gemäss deren bestrittenen Aussagen auch nicht daran gehindert, die Örtlichkeit zu verlassen. Ein blosses kurzes Festhalten erfülle den Straftatbestand der Nötigung eindeutig nicht. Die Straftatbestände der sexuellen Belästigung und der Nötigung seien demnach selbst bei Abstellen auf die bestrittenen Schilderungen der Beschwerdeführerin eindeutig nicht erfüllt. Weiter habe eine Einstellung des Strafverfahrens auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.