Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt habe, hätte er – wenn sich die Sache so abgespielt hätte, wie es die Beschwerdeführerin behaupte, was er bestreite – im ersten Moment, als die Beschwerdeführerin durch ihr Weinen zum Ausdruck gebracht habe, mit den sachten Annährungsversuchen nicht einverstanden zu sein, damit aufgehört. Es treffe nicht zu, dass die Annährungsversuche gegen den von der Beschwerdeführerin erkennbar geäusserten Willen erfolgt seien. Er habe die Beschwerdeführerin gemäss deren bestrittenen Aussagen auch nicht daran gehindert, die Örtlichkeit zu verlassen.