6 3.4 Der Beschuldigte führt zusammengefasst aus, er habe zwar die Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 9. Mai 2023 verpasst. Der darin wiedergegebene Sachverhalt werde indes bestritten. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt habe, hätte er – wenn sich die Sache so abgespielt hätte, wie es die Beschwerdeführerin behaupte, was er bestreite – im ersten Moment, als die Beschwerdeführerin durch ihr Weinen zum Ausdruck gebracht habe, mit den sachten Annährungsversuchen nicht einverstanden zu sein, damit aufgehört.