Der Beschuldigte habe sie festgehalten und versucht, sie «zum Mitmachen zu motivieren», wie es die Staatsanwaltschaft nenne. Der Beschuldigte habe mit dem von ihr beschriebenen Verhalten ihren Willen unzulässigerweise eingeschränkt. Es könne auch hier nicht behauptet werden, dass der Straftatbestand der Nötigung klar nicht erfüllt sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung seien deshalb nicht gegeben.