Er habe sie weder aufstehen noch im Bett aufsitzen lassen und sie sogar auf das Bett gedrückt. Woher die Staatsanwaltschaft die Gewissheit nehme, dass sie sich ohne Weiteres der Situation hätte entziehen können, sei nicht ersichtlich, zumal sie an der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, dass der Beschuldigte sie fünf bis sieben Minuten festgehalten habe. Vor dem beschriebenen Hintergrund könne nicht behauptet werden, dass der Straftatbestand der sexuellen Belästigung klar nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe sie festgehalten und versucht, sie «zum Mitmachen zu motivieren», wie es die Staatsanwaltschaft nenne.