3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft sei in der Einstellungsverfügung von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausgegangen. Sie [die Beschwerdeführerin] habe dem Beschuldigten durch ihr Verhalten mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie keine Annäherung möchte. Als sich der Beschuldigte in der Fasshütte neben sie gelegen habe, sei sie einfach still liegen geblieben, so nahe an der Wand als möglich. Als er sie dann angefasst habe, habe sie geschrien und ausdrücklich gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe ihn weggestossen und geweint.