Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB auch gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht erfüllt. Gleiches gilt im Übrigen auch auf die mitangezeigte Nötigung. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren manifestierten Willen derart intensiv festgehalten bzw. zurückgehalten hat, als dass dies einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gleichkommen würde.