Als sie sich sodann aufgesetzt haben will, dürfte er vermutlich weiter versucht haben, sie dazu zu motivieren, mitzumachen, indem er sie auch auf das Bett zurückgezogen haben dürfte. Erst in diesem Moment will die Privatkläger erstmals unmissverständlich ihr Unwohlsein geäussert haben, indem sie angefangen habe, zu weinen. In diesem Moment soll er aufgehört und sie gefragt haben, was sie habe, worauf die Privatklägerin die Fasshütte ohne weiteres habe verlassen können. Mit anderen Worten hat sie sich der Situation ohne weiteres entziehen können, was