Ausserdem kann anhand ihrer Schilderungen nicht behauptet werden, der Beschuldigte habe sie eindeutig gegen ihren Willen festgehalten und damit ihre Handlungsfreiheit gegen ihren manifestierten Willen eingeschränkt. Vielmehr ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst durch Berührungen an Brust, Rücken und Unterhose versucht hat, der Privatklägerin näher zu kommen. Als sie sich sodann aufgesetzt haben will, dürfte er vermutlich weiter versucht haben, sie dazu zu motivieren, mitzumachen, indem er sie auch auf das Bett zurückgezogen haben dürfte.