- liessen für ihn nicht ohne Weiteres erkennen, dass eine versuchte Annäherung fehl am Platz oder gar strafrechtlich relevant sein würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es nicht die Absicht der Privatklägerin gewesen sein soll, dem Beschuldigten in der Fasshütte näher zu kommen. Ausserdem kann anhand ihrer Schilderungen nicht behauptet werden, der Beschuldigte habe sie eindeutig gegen ihren Willen festgehalten und damit ihre Handlungsfreiheit gegen ihren manifestierten Willen eingeschränkt.