5 gegen ihrem nach aussen manifestierten Willen gehandelt. Auch Ort und Zeit sowie die Geschehnisse vor der Tat und die Situation in der Hütte - sie sollen beide unter einer Decke gelegen und sich über Beziehungsprobleme unterhalten haben (vgl. Einvernahme der Privatklägerin pag. 8, Z. 72 ff.) - liessen für ihn nicht ohne Weiteres erkennen, dass eine versuchte Annäherung fehl am Platz oder gar strafrechtlich relevant sein würde.