Unter anderem ist auch die zeitliche Abfolge entscheidend. Anders als etwa in BGer 6B_966/2016 oder BGE 137 IV 263 hatte die Privatklägerin bis zum Tatzeitpunkt noch keine Annäherungsversuche des Beschuldigten abweisen müssen, weshalb nicht behauptet werden kann, der Beschuldigte habe ent-