Davon ausgehend, dass die in wesentlichen Punkten grundsätzlich glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin der Wahrheit entsprechen, kann die Vorgehensweise des Beschuldigten als Annäherungsversuch, in seiner Gesamtheit aber noch nicht als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB gewertet werden, dies obwohl er offensichtlich sexualbezogen gehandelt hat. Unter anderem ist auch die zeitliche Abfolge entscheidend.