316 Abs. 4 StPO). Entgegen den Vorbringen ihrer Rechtsbeiständin kann die Privatklägerin aus dieser prozessual vorgeschriebenen Vorgehensweise somit nichts ihren Gunsten ableiten, mit Hinweis darauf, dass mit der Vorladung zu Vergleichsverhandlungen eine Untersuchung per se als eröffnet gilt.