3.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Nötigung sowie die Abweisung des Antrags auf staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung): Nach Eingang der Strafsache bei der Staatsanwaltschaft wurden am 24.01.2023 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Vergleichsverhandlungen geführt, welche scheiterten, weshalb die vorliegende Untersuchung von Gesetzes weitergeführt wurde (vgl. dazu Art. 316 Abs. 4 StPO).