4 ge eines Missverständnisses – die Beschwerdeführerin war offenbar davon ausgegangen, dass die Opferhilfe beider Basel den Einvernahmetermin verschoben hatte (vgl. das Schreiben der Opferhilfe beider Basel vom 24. Februar 2023) – unentschuldigt fern. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge mit Verfügung vom 21. Februar 2023 in Aussicht, das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung und Nötigung einzustellen, und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.