Sachverhaltsmässig unbestritten resp. von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurde, dass sie in der Tatnacht nach dem Ausgang in E.________ (ZH) zusammen mit dem Auto unterwegs waren, wobei der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nach Hause (F.________ [BS]) hätte fahren sollen. Sie machten jedoch einen Zwischenhalt auf dem Campingplatz in G.________ am H.________(See), da der Beschuldigte dort einen Hotelschlüssel abgeben musste.