3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2022 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen sexueller Belästigung, Nötigung und Beschimpfung, angeblich begangen am frühen Morgen des 30. April 2022 (ca. 03:00-05:00; genauer Zeitraum unbekannt), ein. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin gleichentags polizeilich einvernommen. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten erfolgte am 18. Mai 2022. Sachverhaltsmässig unbestritten resp.